Beratungsförderung
Joachim Köhler zollconsult® Zoll- und Außenwirtschaftsberatung ist beim Bundesamt für Wirtschaft- und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unter der Berater-Unternehmensnummer „134205“ registriert.
Die maximal förderfähigen Beratungskosten sind 3.500 EUR.
Darüberhinausgehende Kosten sind zwar nicht förderschädlich, müssen jedoch aus eigenen Mitteln des Antragstellenden gezahlt werden. Liegen die
Beratungskosten unter dem zulässigen Höchstwert, werden sie anteilig mit dem entsprechenden Fördersatz bezuschusst. Der dann verbleibende Restbetrag zum Förderhöchstsatz pro Beratung verfällt und kann somit nicht auf weitere Beratungen angerechnet werden,
Beratungsrichtlinien:
Das Förderprogramm mit dem Namen „Förderung unternehmerischen Know-hows“ fasst die bisherigen Programme „Förderung unternehmerischen Know-hows durch Unternehmensberatung“, „Gründercoaching Deutschland“, „Turn-Around-Beratung“ und „Runder Tisch“ zusammen. Zuständig für die Umsetzung des Programms ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Das Förderprogramm richtet sich an Unternehmen, die bereits gegründet sind. Beratungen vor einer Gründung können nicht mit diesem Programm bezuschusst werden. Die Bundesländer bieten jedoch Zuschüsse zu den Beratungskosten und/oder eine kostenfreie Gründungsberatung für die Vorgründungsphase an. Mehr Informationen zu den Länderprogrammen unter http://www.existenzgruender.de/DE/Service/Beratung-Adressen/Vor-der-Gruendung/inhalt.html
Beratungsförderung für KMU – Hier informieren!
Am 28.11.2026 wurde die Richtlinienverlängerung im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Förderrichtlinie „Förderung von Unternehmensberatungen für KMU“ wurde um zwei Jahre verlängert.
Richtlinienverlängerung – was ändert sich:
- Die Richtlinie gilt für Verwendungsnachweise, die bis zum 31. Dezember 2028 eingereicht werden. Demnach verkürzt sich die sechsmonatige Vorlagefrist für Verwendungsnachweise gegen Ende der Richtlinie. Dies bedeutet, dass selbst bei einer Antragstellung am 30. Dezember 2028 der dazugehörende Verwendungsnachweis fristgerecht nur bis zum 31. Dezember 2028 eingereicht werden könnte.
- Das Kontingent von zwei Beratungen pro Jahr bzw. fünf während der Geltungsdauer der Richtlinie wurde nicht erhöht. Für das Gesamtkontingent gilt nunmehr auch der Verlängerungszeitraum.
- Die Angabe von fünf Tagen Beratungsdauer wurde durch 40 Stunden ersetzt.
- Als Zahlungsnachweis gilt neben dem Kontoauszug und der Bestätigung der Bank nun auch die Vorlage einer im Onlinebankingportal selbst erstellten Umsatzanzeige. Diese Umsatzanzeige muss alle zahlungsrelevanten Daten wie Zahlungsempfänger, Rechnungsdaten und Wertstellungsdatum beinhalten. Die Vorlage eines banküblichen Kontoauszugs kann bei Bedarf weiterhin gefordert werden, die Nichtvorlage stellt ein Ablehnungsgrund dar.
- Für die Zuschussanträge ab Januar 2027 gibt es keine Verpflichtung mehr, ein Regionalpartnergespräch zu führen. Dementsprechend muss für diese Vorgänge innerhalb der Vorlagefrist auch kein Bestätigungsschreiben mehr vorgelegt werden.
- Die EU-KMU- und die De-minimis-Erklärung sowie die Erklärung zur Kenntnisnahme des Merkblatts zur Achtung der Charta der Grundrechte der EU werden in das Verwendungsnachweisformular aufgenommen. Die bisher geforderten einzelnen Formulare zu diesen Erklärungen entfallen dementsprechend.
Es muss daher nur noch das Verwendungsnachweisformular vom Antragsteller und der Beratungsbericht sowohl vom Antragsteller als auch von Ihnen unterschrieben werden.
Wichtig: Die Änderungen gelten für alle ab dem 01. Januar 2027 gestellten Zuschussanträge. Die Zuschussanträge, die bis zum 31.12.2026 gestellt werden, werden nach den bisherigen Kriterien geprüft.