Das BAFA bietet für verschiedene Verbringungs-/Ausfuhrvorhaben verschiedene Antragsverfahren an:

Neben Einzelausfuhrgenehmigungen (EAG), die sich in der Regel auf ein konkretes Ausfuhrvorhaben beziehen, besteht grundsätzlich die Möglichkeit der Verwendung von Allgemeinen Genehmigungen (AGG) sowie Sammelgenehmigungen (SAG). Diese Verfahrenserleichterungen ermöglichen in der Regel mehr als nur einen Export und sind zeitlich flexibel anwendbar.

Ergibt sich bei der Überprüfung des Antrags, dass für das Vorhaben tatsächlich keine Genehmigungspflicht besteht, erteilt das BAFA einen sogenannten „Nullbescheid“. Der Nullbescheid trifft nur eine Aussage über das konkret beantragte Geschäft und ist nicht übertragbar.

Darüber hinaus, gibt es die Möglichkeit im Rahmen einer Voranfrage rechtsverbindlich zu klären, ob ein in Aussicht stehendes, aber derzeit noch nicht konkretisiertes Ausfuhrvorhaben, eine Genehmigung erteilt werden könnte.

Ergänzend zu den Genehmigungen im engeren Sinne, stellt die Auskunft zur Güterliste (AzG) ein güterbezogenes technisches Gutachten dar, das Auskunft darüber gibt, ob die in der jeweiligen AzG bezeichneten Güter nicht von Anhang I der EGDual-use-Verordnung und/oder Teil I der Ausfuhrliste (in der zum Zeitpunkt der Ausstellung gültigen Fassung) erfasst werden.

Grundsätzlich ist im Einzelfall zu entscheiden, welche Antrag-/Genehmigungsart bzw. Verfahrenserleichterung zu verwenden ist.

Informationen zur Genehmigungserteilung

Informationen zur Genehmigungserteilung

Quelle und Pfad: BAFA – Antragsarten