Die Europäische Kommission hat eine  neue Version der Kombinierten Nomenklatur (KN) veröffentlicht. Sie gilt ab dem 1. Januar 2023.

Die KN ist Grundlage für die Warenerklärung (a) bei der Ein- bzw. Ausfuhr oder (b) für inner-EU statistische Zwecke. Die Einordnung der Waren bestimmt den anwendbaren Zollsatz und die Art und Weise der statistischen Behandlung.

Rechtgrundlage der KN ist die Ratsverordnung (EWG) Nr. 2658/87 betreffend die zollrechtliche und statistische Nomenklatur und den Gemeinsamen Zolltarif. Sie wird jährlich aktualisiert und als Durchführungsverordnung der Kommission im EU-Amtsblatt veröffentlicht.

Wir empfehlen, die Änderungen in Ihre Managementhandbücher zeitnah einzuarbeiten.

EUR-Lex – 32022R1998 – EN – EUR-Lex (europa.eu)

 

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wurde eine Warennomenklatur (im Folgenden die „Kombinierte Nomenklatur“ oder die „KN“) eingeführt, die sowohl den Erfordernissen des Gemeinsamen Zolltarifs als auch denen der Außenhandelsstatistik der Union sowie anderer Unionspolitiken in den Bereichen Wareneinfuhr und -ausfuhr entspricht.

(2)

Im Interesse einer Vereinfachung der Rechtsvorschriften ist es angebracht, die KN zu modernisieren und ihre Struktur anzupassen.

(3)

Es ist erforderlich, die KN zu ändern, um die schrittweise Senkung der Zollsätze für Waren vorzunehmen, die unter das Übereinkommen in Form der Erklärung über die Ausweitung des Handels mit Waren der Informationstechnologie fallen, wie im Beschluss (EU) 2016/971 des Rates (2) vorgeschrieben.

(4)

Es ist erforderlich, die KN zu ändern, um die KN-Codes für die in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/859 der Kommission (3) genannten Waren aufzunehmen.

(5)

Es ist außerdem erforderlich, die KN zu ändern, um den geänderten Anforderungen an die Statistik und die Handelspolitik sowie technologischen und kommerziellen Entwicklungen Rechnung zu tragen, indem neue Unterpositionen eingeführt werden, die die Überwachung bestimmter Waren erleichtern, wie beispielsweise „Plattpfirsiche und Plattnektarinen“ in Kapitel 8, bestimmter „Reis“ in Kapitel 10, bestimmte „kritische Rohstoffe“ in den Kapiteln 25, 26, 28 und 85, einige chemische Erzeugnisse („DOTP“) in Kapitel 29 sowie „Barren und Bolzen, aus Aluminium“ in Kapitel 76 der KN.

(6)

Es ist erforderlich, die Einreihung einiger Stoffe in der Liste internationaler Freinamen für pharmazeutische Stoffe in Anhang I Teil III (Anhänge zum Zolltarif) Anhang 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 und in der Liste der pharmazeutischen Zwischenprodukte in Anhang I Teil III (Anhänge zum Zolltarif) Anhang 6 der genannten Verordnung zu ändern.

(7)

Mit Wirkung vom 1. Januar 2023 sollte Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 durch eine vollständige und aktuelle Fassung der KN zusammen mit den entsprechenden autonomen und vertragsmäßigen Zollsätzen, die sich aus vom Rat oder von der Kommission beschlossenen Maßnahmen ergeben, ersetzt werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —