Durch das 12. Sanktionspaket wurde erstmalig die sogenannte No-Russia-Klausel eingeführt.

Wirtschaftsbeteiligte wurden dazu verpflichtet, beim Verkauf, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr bestimmter Güter oder Technologien (Anhang XI, XX, XXXV, XL der Verordnung 833/2014 und Anhang I der Verordnung Nr. 258/2012) in ein Drittland die Wiederausfuhr nach und zur Verwendung in Russland vertraglich zu untersagen. Ausgenommen hiervon sind bestimmte Partnerländer (aufgelistet in Anhang VIII, u. a. USA, UK, Japan etc.). 

Somit sind nun unter Umständen auch Unternehmen betroffen, die bisher keine Berührungspunkte mit den Russland-Sanktionen hatten.

Empfehlung: Prüfen Sie, ob Ihr Unternehmen nun gesetzliche Pflichten erfüllen muss.

Weiterführende Links:

Wie und wann die EU Sanktionen verhängt – Consilium (europa.eu)

Restriktive Maßnahmen der EU gegen Russland aufgrund der Krise in der Ukraine (seit 2014) – Consilium (europa.eu)