Oberbekleidung: Das Kleidungsstück ist so gestaltet, dass es zur Aufrichtung des Rückens beiträgt, indem es eine aufrechte Körperhaltung des Trägers unterstützt.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren sind in der Kombinierten Nomenklatur in den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code einzureihen.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 während eines Zeitraums von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.

Link: Durchführungsverordnung – EU – 2024/1992 – DE – EUR-Lex (europa.eu)