Änderungen wird es in den §§ 18 und 19 AWG geben, sowie in § 82 AWV durch die Schaffung neuer Straftatbestände und die Abänderung von bisherigen Ordnungswidrigkeiten zu Straftaten.

Verschärfungen wird es es auch bei den Strafrahmen für Zuwiderhandlungen sowie der Bußgeldhöchstgrenze geben.

Quellen:

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32024L1226

https://dserver.bundestag.de/btd/20/139/2013958.pdf