Artikel 6 Absatz 5, Artikel 7 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 6, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 5, Artikel 12 Absatz 6,
Artikel 22 Absatz 2 und Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates
(im Folgenden „Verordnung“) sehen vor, dass bestimmte Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten im Rahmen der
Durchführung der Verordnung ergriffen haben, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

Darüber hinaus haben die Kommission und die Mitgliedstaaten beschlossen, zusätzliche Informationen über die von den
Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 und Artikel 5 Absatz 3 vorgeschriebenen Maßnahmen zu veröffentlichen, um sicherzustellen, dass die Ausführer Zugang zu umfassenden Informationen über die in der gesamten EU geltenden Kontrollen haben.

Quelle: INFORMATIONSVERMERK — Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung, der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck: Information über die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen